Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Ersten und Zweiten Teil , die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 66
NDSGRechtsbehelfe
Stand 2024-02-08