Jurafuchs

§ 73

NDSG
Kosten
Stand 2024-02-08
(1)
Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 1 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2)
Die Kosten schuldet derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3)
§ 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die §§ 3 , 4 , 7 bis 9 und 11 bis 13 des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.