Jurafuchs

§ 74

NDSG
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte
Stand 2024-02-08
In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall der Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten kirchlicher Satzungen oder von kirchlichen Verwaltungsakten im öffentlich-rechtlichen Bereich vorgesehen werden, daß kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anwenden.