Soweit dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten und den Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz .
§ 77
NDSGEntscheidungen der ordentlichen Gerichte
Stand 2024-02-08