Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 10

NI-VERF
Auflösung des Landtages
(1) 1Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. 2Der Beschluss ist unwiderruflich. (2) 1Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich. (3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss spätestens am 30.Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).