Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__26.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).