(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.
(2) Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern.
(3) Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen der Landesregierung nicht angehören.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).