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Jurafuchs

Art. 56

NI-VERF
Landesverwaltung
(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus. (2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.

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