(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus.
(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__56.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).