Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 63

NI-VERF
Landesvermögen
(1) 1Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. 2Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden. 3Die Zustimmung kann all-gemein oder für den Einzelfall erteilt werden. (2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

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