Für das in Artikel 1 Abs.2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Nds.GVBl. 1962 S.151) bezeichnete Gebiet können öffentlich-rechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/ni-verf/__73.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).