Die Kirchen und die Religionsgemeinschaften haben das Recht, in Erziehungs-, Kranken-, Straf- und ähnlichen öffentlichen Anstalten gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen und eine geordnete Seelsorge auszuüben, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__20.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).