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Jurafuchs

Art. 29a

NW-VERF
(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. (2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz. Dritter Teil Von den Organen und Aufgaben des Landes Erster Abschnitt - Der Landtag

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