(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die notwendigen Bindungen und Pflichten bestimmen sich unter Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Nähere regelt das Gesetz.
Dritter Teil
Von den Organen und Aufgaben des Landes
Erster Abschnitt - Der Landtag
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__29a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).