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Jurafuchs

Art. 3

NW-VERF
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu. (2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. (3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt. Zweiter Teil Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens Erster Abschnitt - Von den Grundrechten

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