(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).