(1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes.
(2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/nw-verf/__72.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).