Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__59.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).