Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__64.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).