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Jurafuchs

§ 70

OWIG
Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
Stand 2026-01-05
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

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