(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/owig/__70.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).