(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Eid:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohl des Volkes führen werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__100.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).