(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
(2) Die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nicht anders bestimmt ist, die Landesregierung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__110.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).