(1) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Die Freiheit der politischen Betätigung und die Vereinigungsfreiheit werden ihnen gewährleistet.
(2) (aufgehoben)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__127.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).