(1) Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder den Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__13.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).