(1) Verletzt ein Richter vorsätzlich seine Pflicht, das Recht zu finden, oder verstößt er im Amt oder außerhalb desselben gegen die Grundsätze der Verfassung, so kann der Ministerpräsident den Generalstaatsanwalt anweisen, Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.
(2) (aufgehoben)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__132.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).