(1) Die Regierung hat die zur Ausführung von Verfassungsbestimmungen erforderlichen Gesetze spätestens binnen drei Jahren nach dem Zusammentreten des Landtages den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) (aufgehoben)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__143.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).