(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen des Gesetzes.
(2) (aufgehoben)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__15.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).