Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__28.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).