(1) Das Leben des Menschen ist unantastbar.
(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.
(3) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur aufgrund eines Gesetzes statthaft.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__3.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).