Jedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Begabten soll der Besuch von höheren und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, ermöglicht werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__31.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).