Das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden. Die Errichtung privater oder kirchlicher Volksbildungseinrichtungen ist gestattet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__37.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).