Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__44.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).