(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben.
(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__48.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).