Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 6

RP-VERF
(1) Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. (2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (3) Strafen können nur verhängt werden aufgrund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren. (4) Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden. Als schuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.

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