Der Abgeordnete kann auf die Mitgliedschaft im Landtag jederzeit verzichten. Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__81.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).