(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.
(2) Die Neuwahl eines aufgelösten Landtages findet spätestens am 6. Sonntag nach der Auflösung statt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__84.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).