(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche Ausstattung nach Maßgabe eines Landesgesetzes.
(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unstatthaft.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/rp-verf/__97.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).