Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 19a

SGB1
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand 2026-03-04
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1.Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2.Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

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