(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3.Leistungen zur Teilhabe an Bildung,4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__28a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).