Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 3

SGB1
Bildungs- und Arbeitsförderung
Stand 2026-03-04
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1.Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, 2.individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3.Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4.wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__3.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).