Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__31.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).