Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__52.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).