Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__61.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).