§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb1/__71.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).