Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb10/__118.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).