Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb10/__61.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).