Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb10/__86.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).