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Jurafuchs

§ 102a

SGB XII
Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
Stand 2026-04-22
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.

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