(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__34c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).