Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__64c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).