Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1.soweit sie angemessen sind und2.durch sie a)die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oderb)eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sgb12/__64e.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).