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Jurafuchs

§ 64i

SGB XII
Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5
Stand 2026-04-22
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1.Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,2.Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder3.Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

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